Forschungszulage sichern – Letzte Chance für das Jahr 2021
Jetzt aktiv werden: Die Antragsfrist für F&E-Vorhaben aus 2021 endet am 31. Dezember 2025
Die Forschungszulage hat sich seit ihrer Einführung im Jahr 2020 zu einem wichtigen Förderinstrument für innovative Unternehmen in Deutschland entwickelt. Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber nun nochmals nachgelegt und die Förderkonditionen deutlich verbessert. Gleichzeitig läuft aber Ende dieses Jahres die Antragsfrist ab: Unternehmen, die im Jahr 2021 förderfähige Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (F&E) getätigt haben, müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2025 einen Antrag beim Finanzamt stellen – andernfalls verfällt der Anspruch unwiederbringlich.
Warum Unternehmen jetzt handeln sollten
- Vierjahresfrist läuft aus: Die Forschungszulage kann für Projekte rückwirkend geltend gemacht werden – aber nur innerhalb von vier Jahren. Für das erste Förderjahr 2021 endet diese Frist am 31. Dezember 2025.
- Vorherige Bescheinigung erforderlich: Voraussetzung für den Antrag beim Finanzamt ist die Vorlage einer Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Da die Bearbeitungszeit bis zu drei Monate betragen kann, sollten Unternehmen spätestens im August 2025 aktiv werden.
- Kein Zeitpuffer: Die Frist für den Finanzamtsantrag ist eine materielle Ausschlussfrist. Verlängerungen oder Wiedereinsetzungen sind nicht vorgesehen.
Förderhöhe deutlich angehoben
Mit dem am 28. März 2024 in Kraft getretenen Wachstumschancengesetz hat die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für die Forschungszulage erheblich verbessert:
- Die maximale Bemessungsgrundlage wurde auf 10 Millionen Euro pro Jahr erhöht (zuvor 4 Mio. Euro).
- Die Zulage für große Unternehmen beträgt 25 % – das entspricht bis zu 2,5 Millionen Euro jährlich.
- KMU profitieren zusätzlich: Für kleine und mittlere Unternehmen wurde der Fördersatz auf 35 % angehoben.
Die Bemessungsgrenze gilt pro Unternehmensverbund. Das bedeutet: Unternehmen müssen ihre Beteiligungsstruktur kennen und analysieren, um die zulässige Bemessungsgrundlage korrekt zu ermitteln. Das BMF hat für bestimmte Strukturen (etwa bei VC-Investments oder Family Offices) allerdings bereits großzügige Ausnahmen zugelassen.
Neu: Förderung auch für Wirtschaftsgüter
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Art der förderfähigen Aufwendungen. Abzugsfähig sind jetzt nicht mehr nur Personal- und Auftragsforschungskosten, sondern auch:
- Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter, sofern diese für das jeweilige F&E-Vorhaben erforderlich sind und ausschließlich betrieblich genutzt werden.
- Erhöhter Förderanteil bei Auftragsforschung: Dieser wurde von 60 % auf 70 % angehoben – auch dies gilt rückwirkend für Aufwendungen ab dem 27. März 2024.
Bessere Prozesse – schnellere Auszahlung
Ab 2025 wird die Forschungszulage direkt bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt. Konkret bedeutet das:
- Anrechnung auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer
- Auszahlung der Differenz, wenn die Zulage die Steuerschuld übersteigt
- Reduktion der Vorauszahlungen auf Antrag möglich
Damit wird das Förderinstrument auch aus Liquiditätssicht für Unternehmen attraktiver.
Herausforderungen bei der Bescheinigung
Die BSFZ prüft bei Antragstellung, ob das Vorhaben den F&E-Definitionen genügt – etwa in Hinblick auf den Stand der Technik oder die systematische Planung des Projekts. Neu ist dabei:
- Offenlegungspflichten für beteiligte Berater
- Bescheinigungen können auch für drei Folgejahre im Voraus erteilt werden
- Gesteigerte Transparenz zur Vermeidung von Missbrauch
Gerade bei interdisziplinären Projekten oder im Bereich der Softwareentwicklung kann die Abgrenzung herausfordernd sein. Hier lohnt es sich, frühzeitig externe Expertise hinzuzuziehen.
Fazit
Die Forschungszulage ist ein zentraler Baustein für die Innovationsförderung in Deutschland – und wird mit dem Wachstumschancengesetz nochmals attraktiver. Unternehmen sollten nun aktiv werden und insbesondere prüfen, ob sie für das Jahr 2020 noch Anspruch auf Förderung haben. Wer jetzt nicht handelt, riskiert, bares Geld zu verschenken. Wir empfehlen, kurzfristig einen strukturierten Antragsprozess aufzusetzen, die F&E-Vorhaben systematisch zu erfassen und die Bescheinigung bei der BSFZ zu beantragen.
Nutzen Sie die Gelegenheit – bevor die Frist zum Jahresende endgültig ausläuft.