Was Unternehmen jetzt beachten müssen
Ab 2025 reichen bereits abweichende Einschätzungen der Betriebsprüfung, um weitreichende Korrekturpflichten auszulösen – auch für nicht geprüfte Steuerjahre.
Mit der Neuregelung des § 153 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) wird die Verantwortung für steuerliche Korrekturen in vielen Fällen auf die Unternehmen selbst verlagert. Künftig gilt: Wer Prüfungsfeststellungen hinnimmt, ohne Einspruch einzulegen, muss steuerlich ähnliche Sachverhalte in anderen Veranlagungszeiträumen eigenständig anpassen – selbst dann, wenn der ursprüngliche Sachverhalt inhaltlich nicht fehlerhaft war.
Neue Pflichten – neue Prozesse
Die bisherige Regelung in § 153 AO verpflichtete zur Berichtigung, wenn ein Steuerpflichtiger nach Abgabe seiner Erklärung eine offensichtliche Unrichtigkeit erkennt. Nun reicht eine abweichende rechtliche Würdigung durch die Außenprüfung aus, um Folgepflichten auszulösen.
Was auf den ersten Blick wie eine technische Anpassung klingt, hat in der Praxis erhebliche Konsequenzen – insbesondere bei wiederkehrenden Sachverhalten wie Rückstellungen, Verrechnungspreisen oder umsatzsteuerlichen Dauerfragen.
Die Neuregelung betrifft:
- alle Unternehmen, unabhängig von Branche oder Größe,
- alle Besteuerungsarten, insbesondere Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer,
- und alle Veranlagungszeiträume, wenn relevante Prüfungsfeststellungen nach dem 31.12.2024 umgesetzt wurden.
Verrechnungspreise besonders betroffen
Ein zentrales Risiko entsteht im Bereich der Verrechnungspreise: Wenn z. B. Lizenzzahlungen, Funktionsverlagerungen oder sonstige konzerninterne Geschäftsbeziehungen in der Prüfung anders beurteilt werden als ursprünglich erklärt, müssen alle betroffenen Jahre überprüft und ggf. korrigiert werden.
Besonders brisant: Auch ein freiwilliger Kompromiss in einer Prüfung, etwa zur Vermeidung langwieriger Diskussionen, kann eine stillschweigende Anerkennung auslösen – mit Korrekturpflichten für alle Folgejahre.
Fristen und Formalien für die Dokumentation ab 2025
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verschärft sich auch das zeitliche Korsett rund um steuerliche Dokumentationen, insbesondere bei Verrechnungspreisen:
Ab dem 1. Januar 2025 gilt:
- Innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung sind automatisch vorzulegen:
- Die neue Transaktionsmatrix,
- die Stammdokumentation (Master File),
- sowie Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle.
- Die Finanzverwaltung kann darüber hinaus jederzeit weitere Unterlagen wie die Local File verlangen – mit ebenfalls 30-tägiger Frist.
Wird insbesondere die Transaktionsmatrix nicht fristgerecht vorgelegt, ist grundsätzlich ein Zuschlag von 5.000 Euro vorgesehen.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Transaktionsmatrix werden in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) konkretisiert. Unternehmen sollten bereits jetzt mit einer strukturierten Übersicht ihrer gruppeninternen Transaktionen beginnen.
Tax Shared Service Center: Strukturierte Umsetzung aus einer Hand
Unsere Leistung im Bereich Tax Shared Services zielt genau auf diese neuen Anforderungen: Wir bieten die prozessuale Koordination, um Prüfungsfeststellungen strukturiert fortzuschreiben, Fristen zuverlässig einzuhalten und steuerlich relevante Informationen im Unternehmen systematisch bereitzustellen – in enger Abstimmung mit Ihren Steuerberatern.
Unser Beitrag:
- Aufbau eines zentralen Monitorings zu § 153 AO-relevanten Feststellungen
- Umsetzungspfad zur Fortschreibung in Folgeerklärungen
- Strukturierte Pflege der Transaktionsmatrix
- Koordination der Fristwahrung im Prüfungsfall
- Schnittstellenmanagement zu Steuerberatern und Prüfungsstellen
- Dokumentationsvermerke und Empfehlungstexte zur Veranlagung
Fazit: Zentrale Umsetzung statt punktueller Reaktion
Mit der Erweiterung von § 153 AO und den Dokumentationspflichten nach BEG IV ist klar: Nur wer seine steuerlichen Prozesse strategisch koordiniert, bleibt rechtlich auf der sicheren Seite.
Unser Tax Shared Service Center hilft Ihnen dabei, diese Anforderungen sicher und effizient umzusetzen.
Sprechen Sie uns an. Wir übernehmen die Koordination – Sie behalten die Kontrolle.